Familienwohnheim erbschaftsteuerlich/schenkungsteuerlich betrachtet

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Es hat sich herumgesprochen, dass das Vererben/die Schenkung des Familienwohnheims  an den Ehegatten oder das Vererben an die Kinder in der Regel (aktuell noch????) erbschaftsteuerfrei neben den Freibeträgen möglich ist.
Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang doch einige Tücken, die hier näher beleuchtet werden sollen:

1. Steuerfrei ist im Schenkungs- und im Erbfall nur die Weitergabe an den Ehegatten, für Kinder ist nur der Erbfall steuerbefreit( als nicht die Schenkung).
2. Für die Vererbung an die Kinder ist nur ein Anteil von 200 qm steuerbefreit, der übrige Anteil ist steuerpflichtig. Diese Größe sollte jedoch für das Standardeinfamilienhaus ausreichend sein.
3. Nach der Übertragung muss das Familienheim 10 Jahre vollständig selbst genutzt werden. Trennt man sich vorher von der Immobilie oder zieht nach 9 Jahren wegen Jobwechsel um,fällt dennoch die komplette Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer an. Die einzigen “unproblematischen”  Ausnahmen der 1o – Jahresfrist ist – auch wenn es makaber klingt – der eigene Umzug ins Heim oder der Tod des Übernehmers.
4. Wer noch nicht im Familienwohnheim wohnt, muss ganz schnell einziehen, die Richter des Bundesfinanzhofs haben hier eine Frist von 6 Monaten definiert(unverzügliche Eigennutzung).

5.Ferien- oder Zweitwohnungen sind nach einem Urteil aus 2013 nicht steuerfrei übertragbar.

6. Es ist unter diesem Aspekt keine Lösung, die Wohnung an das Kind zu vererben und dem zurückbleibendem Elternteil den Nießbrauch zu geben, denn dann bekommt keiner den Freibetrag für das Familienwohnheim, der Elternteil nicht, weil er nicht Eigentümer ist und das Kind nicht, weil es nicht im Objekt wohnt.

7. An Enkel/Geschwister/Neffen/Nichten ist keine steuerfreie Übergabe des Familienheims möglich.

Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, Vermögen in die nächste Generation zu bringen, sollten Sie dies jetzt tun,  bevor der Gesetzgeber an den Erbschaftsteuerschraube dreht.

Homeoffice-Pauschale

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Für jeden Kalendertag, an dem der Mandant seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, kann er für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung 5 Euro am Tag, maximal 600 Euro im  Kalenderjahr als Betriebsausgaben abziehen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG-neu).  In der Regel macht dies jedoch nur dann Sinn, wenn der Mandant nicht eh schon ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer hat.  Dann ist nämlich in der Regel deutlich mehr abzugsfähig. Die Neuregelung gilt Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021  Für Arbeitnehmer wird die Werbungskostenpauschale auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000.- Euro angerechnet, d.h im Umkehrschluss, dass jemand, der das ganze Jahr 2020 im Homeoffice war und ansonsten keine weiteren Werbungskosten hat, von dieser Regelung nicht profitiert. Entfernungspauschale ist für die Tage, in denen die Pauschale geltend gemacht wird, nicht abziehbar. Die Aufwendungen für Jahreskarten für Bus und Bahn bleiben jedoch weiterhin abzugsfähig und werden nicht gekürzt.

 

Aus Moss wird OSS

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zum 1. 7.2021 tritt eine Reform in Kraft und zwar immer dann, weil Sie Lieferungen an Endverbraucher in  ein EU Ausland vornehmen.

Was ändert sich:

Der Ort der Lieferung verlagert sich dorthin, wo die Lieferung endet.

Bestellt also ein Privatkunde aus den Italien in Ihrem Online-Shop, dann ist der Ort der Lieferung  Italien. Die Konsequenz ist, dass Sie auf Ihren Rechnungen italienische  Umsatzsteuer ausweisen müssen. Es muss eine steuerliche Registrierung in Italien erfolgen und die Umsatzsteuer muss dort abgeführt werden.

Ausnahme:

Sie haben in 2020 im gesamten Jahr für weniger als 10.000 EUR an Endverbraucher in der EU geliefert und Sie überschreiten diese Umsatzgrenze in 2021 ebenfalls voraussichtlich nicht. Sollten Sie die Umsatzgrenze überschreiten und keine Registrierung im Ausland wünschen gibt es einen Ausweg, nämlich den neuen OneStopShop OSS.

Bei Anwendung dieses Verfahrens führen Sie die Umsatzsteuer aller Länder über diesen Shop ab.Die Abwicklung kann durch Ihren Steuerberater erfolgen. Wichtig ist jedoch:. Sie weisen in diesem Fall auf den Rechnungen keinerlei Umsatzsteuer mehr aus.

Was ist auf Ihrer Seite zwingend zu prüfen:

1)    Prüfen Sie, in welcher Höhe Sie in 2020 an private Endverbraucher im gesamten EU Ausland geliefert/versendet haben

2)    Informieren Sie Ihren Steuerberater darüber, ob die Entgelte den Betrag von 10.000 EUR überschritten haben bzw. in 2021 voraussichtlich überschreiten werden

3)    Fragen Sie im Shop künftig zwingend, ob der Käufer ein Endverbraucher ist.

4)      Wenn Sie sich für den OSS entscheiden, dann muss eine Registrierung jetzt erfolgen.

5)    Sollten Sie die 10.000 EUR überschreiten und nicht am OSS-Verfahren teilnehmen wollen ist eine steuerliche Registrierung in allen Ländern, in die Sie liefern erforderlich.

Das Verfahren OSS ist für Sie als Unternehmer dahingehend nicht ganz berechenbar, weil Sie bei der Bestimmung des Endpreises nicht wissen, aus welchem Land mit welchem Steuersatz der Kunde kauft. Es bleibt also spannend.

Das ist neu für Unternehmen – Investitionsabzugsbetrag (IAB)

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Was ist das ?

 

Es ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibung in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung von begünstigter Wirtschaftsgütern. Hierdurch entsteht ein Steuerstundungseffekt, maximal für drei Jahre. Zusätzliche Sonderabschreibungen machen die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages umso attraktiver.

Das bedeutet, für künftige Investitionen wird Abschreibung vorgezogen und somit sparen Sie für diese Investitionen bereits im Vorfeld Steuern.

Bislang mussten die Wirtschaftsgüter zu mindestens 90 Prozent im Betrieb genutzt werden. Ab 2020 kann auch für vermietete Wirtschaftsgüter ein IAB gebildet werden, sie beträgt ab 2020 50 Prozent der Nettoanschaffungskosten.

Die bisher geltende Gewinngrenze für begünstigte Betriebe wurde von 100.000 auf nunmehr 200.000 Euro angehoben.

Wichtig ist, dass ein Wirtschaftsgut drei Jahre im Betrieb bleibt, ansonsten droht eine Steuernachzahlung, die dann mit 6 % pro Jahr zu verzinsen ist.

TIPP:

Wenn ein  Investitionsabzugsbetrag, der im Jahr 2017 gebildet wurden und coronabedingt im Jahr 2020 die Investitionen nicht durchgeführt werden konnten,  ach Ablauf des Investitionszeitraumes nicht aufgelöst werden konnten, wurde dieser um ein Jahr auf Ende 2021 verlängert.