Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer?

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Inzwischen darf es als gesichert gelten, dass nach der Bundestagswahl von der Regierung eine Änderung der Erbschaft/Schenkungsteuer angepeilt werden wird. Die Schulden der Coronakrise müssen irgendwie bezahlt werden und eine Reform der Erbschaftsteuer liegt hier für mich wesentlich näher als die Erhebung von anderen Steuerarten.

In der Diskussion sind hier die Verlängerung des 10 Jahreszeitraums, die Verringerung der Freibeträge für Kinder und /oder Ehegatten und der Wegfall des steuerfreien Übertrag der selbstgenutzten Wohnimmobilie an Kinder oder Ehegatten im Todesfall. Keiner kann heute sagen, was in diesem Gesetz stehen wird. Wenn Sie jedoch sich mit dem Gedanken tragen, Vermögen an die nächste Generation zu übergeben, so kann der Ratschlag heute nur lauten:

Holen Sie sich Beratung, zum Erbrecht berät ein Anwalt , zum Erbschaftsteuerrecht die/der  Steuerberater/in Ihres Vertrauens.

 

 

Nachzahlungszinsen von 6 % sind ab 2014 verfassungwidrig

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Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar.

Ab 2019 ist die Verzinsung  von 6 % jedoch unzulässig. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

 

Tatütata!!!

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An manchen Urteilen frage ich mich, wie um Himmels Willen sowas bis zum Bundesfinanzhof gehen kann. Hier wieder ein nettes Beispiel:

  • Einem Leiter der Freiwilligen Feuerwehrwurde ein Einsatzfahrzeug (“Kommandowagen”) zur Verfügung gestellt. Dabei handelte es sich um einen in weiß und rot gehaltenen PKW, an dem über Fahrer- und Beifahrerseite hinweg der Schriftzug “FEUERWEHR” sowie die Notrufnummer 112 angebracht ist. Das Fahrzeug ist mit einem fest verbauten Digitalfunkgerät, einem fest verbauten Navigationsgerät –gekoppelt mit einem Meldeempfänger– sowie mit einer fest verbauten Sondersignalanlage ausgestattet. Daneben befinden sich in dem PKW die persönliche Schutzausrüstung des X, eine Rolle Flatterband, vier Faltleitkegel, Werkzeuge zur Türöffnung, ein Erste-Hilfe-Rucksack sowie Dokumentenmappen und Feuerwehrpläne für verschiedene Objekte in der Gemeinde.
  • Das Einsatzfahrzeug stand dem Leiter rund um die Uhr zur Verfügung, damit er in Notfällen jederzeit und unverzüglich zum jeweiligen Einsatzort gelangen und seinen Aufgaben als Wehrführer nachkommen konnte.
  • Demgemäß nutzte er das Fahrzeug nicht nur für Einsatzfahrten oder zur Erfüllung anderer Aufgaben als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, sondern auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte . War er wegen Urlaubs oder Krankheit an der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr gehindert, gab er den PKW an den stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ab.
  • Im Rahmen einer bei der Klägerin für den Streitzeitraum durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin die Ansicht, dass dem Leiter durch die dauerhafte Gestellung des Einsatzfahrzeugs  einen geldwerten Vorteil zugewandt habe, der als Arbeitslohn nach der 1 %-Regelung zu versteuern sei.

Es ist schön zu wissen, dass der Bundesfinanzhof dieses Ansinnen im April 2021 abgelehnt hat. Manchmal siegt der normale Menschenverstand

Familienwohnheim erbschaftsteuerlich/schenkungsteuerlich betrachtet

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Es hat sich herumgesprochen, dass das Vererben/die Schenkung des Familienwohnheims  an den Ehegatten oder das Vererben an die Kinder in der Regel (aktuell noch????) erbschaftsteuerfrei neben den Freibeträgen möglich ist.
Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang doch einige Tücken, die hier näher beleuchtet werden sollen:

1. Steuerfrei ist im Schenkungs- und im Erbfall nur die Weitergabe an den Ehegatten, für Kinder ist nur der Erbfall steuerbefreit( als nicht die Schenkung).
2. Für die Vererbung an die Kinder ist nur ein Anteil von 200 qm steuerbefreit, der übrige Anteil ist steuerpflichtig. Diese Größe sollte jedoch für das Standardeinfamilienhaus ausreichend sein.
3. Nach der Übertragung muss das Familienheim 10 Jahre vollständig selbst genutzt werden. Trennt man sich vorher von der Immobilie oder zieht nach 9 Jahren wegen Jobwechsel um,fällt dennoch die komplette Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer an. Die einzigen “unproblematischen”  Ausnahmen der 1o – Jahresfrist ist – auch wenn es makaber klingt – der eigene Umzug ins Heim oder der Tod des Übernehmers.
4. Wer noch nicht im Familienwohnheim wohnt, muss ganz schnell einziehen, die Richter des Bundesfinanzhofs haben hier eine Frist von 6 Monaten definiert(unverzügliche Eigennutzung).

5.Ferien- oder Zweitwohnungen sind nach einem Urteil aus 2013 nicht steuerfrei übertragbar.

6. Es ist unter diesem Aspekt keine Lösung, die Wohnung an das Kind zu vererben und dem zurückbleibendem Elternteil den Nießbrauch zu geben, denn dann bekommt keiner den Freibetrag für das Familienwohnheim, der Elternteil nicht, weil er nicht Eigentümer ist und das Kind nicht, weil es nicht im Objekt wohnt.

7. An Enkel/Geschwister/Neffen/Nichten ist keine steuerfreie Übergabe des Familienheims möglich.

Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, Vermögen in die nächste Generation zu bringen, sollten Sie dies jetzt tun,  bevor der Gesetzgeber an den Erbschaftsteuerschraube dreht.