Alle Beiträge von Yvonne Frank

Tatütata!!!

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An manchen Urteilen frage ich mich, wie um Himmels Willen sowas bis zum Bundesfinanzhof gehen kann. Hier wieder ein nettes Beispiel:

  • Einem Leiter der Freiwilligen Feuerwehrwurde ein Einsatzfahrzeug (“Kommandowagen”) zur Verfügung gestellt. Dabei handelte es sich um einen in weiß und rot gehaltenen PKW, an dem über Fahrer- und Beifahrerseite hinweg der Schriftzug “FEUERWEHR” sowie die Notrufnummer 112 angebracht ist. Das Fahrzeug ist mit einem fest verbauten Digitalfunkgerät, einem fest verbauten Navigationsgerät –gekoppelt mit einem Meldeempfänger– sowie mit einer fest verbauten Sondersignalanlage ausgestattet. Daneben befinden sich in dem PKW die persönliche Schutzausrüstung des X, eine Rolle Flatterband, vier Faltleitkegel, Werkzeuge zur Türöffnung, ein Erste-Hilfe-Rucksack sowie Dokumentenmappen und Feuerwehrpläne für verschiedene Objekte in der Gemeinde.
  • Das Einsatzfahrzeug stand dem Leiter rund um die Uhr zur Verfügung, damit er in Notfällen jederzeit und unverzüglich zum jeweiligen Einsatzort gelangen und seinen Aufgaben als Wehrführer nachkommen konnte.
  • Demgemäß nutzte er das Fahrzeug nicht nur für Einsatzfahrten oder zur Erfüllung anderer Aufgaben als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, sondern auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte . War er wegen Urlaubs oder Krankheit an der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr gehindert, gab er den PKW an den stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ab.
  • Im Rahmen einer bei der Klägerin für den Streitzeitraum durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin die Ansicht, dass dem Leiter durch die dauerhafte Gestellung des Einsatzfahrzeugs  einen geldwerten Vorteil zugewandt habe, der als Arbeitslohn nach der 1 %-Regelung zu versteuern sei.

Es ist schön zu wissen, dass der Bundesfinanzhof dieses Ansinnen im April 2021 abgelehnt hat. Manchmal siegt der normale Menschenverstand

Homeoffice-Pauschale

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Für jeden Kalendertag, an dem der Mandant seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, kann er für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung 5 Euro am Tag, maximal 600 Euro im  Kalenderjahr als Betriebsausgaben abziehen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG-neu).  In der Regel macht dies jedoch nur dann Sinn, wenn der Mandant nicht eh schon ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer hat.  Dann ist nämlich in der Regel deutlich mehr abzugsfähig. Die Neuregelung gilt Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021  Für Arbeitnehmer wird die Werbungskostenpauschale auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000.- Euro angerechnet, d.h im Umkehrschluss, dass jemand, der das ganze Jahr 2020 im Homeoffice war und ansonsten keine weiteren Werbungskosten hat, von dieser Regelung nicht profitiert. Entfernungspauschale ist für die Tage, in denen die Pauschale geltend gemacht wird, nicht abziehbar. Die Aufwendungen für Jahreskarten für Bus und Bahn bleiben jedoch weiterhin abzugsfähig und werden nicht gekürzt.

 

Informationen zur Überbrückungshilfe 3

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Wer ist antragsberichtigt?

Antragsberechtigt ist jeder (branchenunabhängig) der im jeweiligen Fördermonat (November 2020 bis Juni 2021) einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % ggü. dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 hat.

Bitte beachten Sie, dass immer mit 2019 verglichen wird und natürlich nicht für 2021 mit 2020.

ACHTUNG: Bei der Umsatzermittlung sind sämtliche Umsätze einzubeziehen, auch Außerhausumsätze von Restaurants.

Bei Bilanzierern ist der Umsatz dem Monat der Leistungserbringung zuzurechnen. EinnahmenÜberschuss-Rechner haben ein Wahlrecht, den Umsatz dem Monat der Leistungserbringung oder dem Monat des Zahlungseingangs zuzurechnen. Dieses Wahlrecht muss einheitlich ausgeübt werden.

Eine zweistufige Prüfung (die auch einen Umsatzrückgang in den Vormonaten erfordert), wie bei der

Überbrückungshilfe 1 und 2 erfolgt nicht mehr.

Unternehmen, die die Novemberhilfe und Dezemberhilfe beantragen konnten, können für diese beiden Monate keine Überbrückungshilfe 3 mehr beantragen. Für diese Unternehmen gelten die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 als möglicher Förderzeitraum

Nicht antragsberechtigt sind folgende Unternehmen:

  • Soloselbständige (ohne Beschäftigte) im Nebenerwerb
  • Private Vermieter (ohne Gewerbeschein)
  • Unternehmen, die nach dem 30.04.2020 gegründet wurden
  • Unternehmen, die Ihren Geschäftsbetrieb vor dem 30.06.2021 bzw. vor Auszahlung der Ü-Hilfe3 eingestellt haben
  1. Wieviel wird erstattet?

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich – wie auch bei der Überbrückungshilfe 1 und 2 – am

Umsatzrückgang. Es ergeben sich folgende Erstattungssätze:

  • ·bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Der Höchstbetrag wurde auf EUR 1,5 Mio. pro Monat angehoben. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Für verbundene Unternehmen gilt ein Höchstbetrag von EUR 3 Mio. pro Monat.

Hier sind allerdings auch die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts zu beachten. Diese betragen aktuell insgesamt EUR 4 Mio. und werden daher nur in Ausnahmefällen erreicht.

  1. Was gilt aus Vergleichsumsatz?

Als Vergleichsumsatz zählt grundsätzlich der Umsatz aus dem entsprechenden Referenzmonat im Jahr 2019, beispielsweise wird der März 2021 mit März 2019 verglichen.

Besonderheiten Neugründer:

Bei Unternehmen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.04.2020 gegründet wurden können folgende Umsätze als Vergleichsumsatz herangezogen werden:

  • durchschnittlicher Monatsumsatz 2019 ODER
  • durchschnittlicher Umsatz der Monate Januar und Februar 2020 ODER
  • durchschnittlicher Umsatz der Monate Juni bis September 2020 ODER
  • der erwartete Durchschnittsumsatz 2020, der im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

angegeben wurde.

  1. Muss ich Verluste bzw. ungedeckte Fixkosten nachweisen?

Der Nachweis von Verlusten ist nur bei einer Gesamtförderung von über EUR 1 Mio. nötig, also nur in Ausnahmefällen. Sofern dies bei Ihnen der Fall sein sollte, werden wir Sie im Rahmen der Antragstellung hierauf hinweisen.

  1. Welche Fixkosten werden erstattet?

Zunächst sind alle Fixkosten, die bei der Überbrückungshilfe 1 und 2 angesetzt werden können, auch bei der Überbrückungshilfe 3 erstattungsfähig.

Zur Übersicht haben wir Ihnen den aktuellen Fixkostenkatalog für die Ü-Hilfe 3 des BMWI beigefügt.

Abweichend von der Überbrückungshilfe 2 sind bei der Überbrückungshilfe 3 folgende Kosten förderfähig:

  • Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einer Höhe von 50% des Abschreibungsbetrags
  • Investitionen in Digitalisierung einmalig bis EUR 20.000
  • Bauliche Maßnahmen für Hygienemaßnahmen bis EUR 20.000 pro Monat

WICHTIG: Bauliche Maßnahmen für Hygienemaßnahmen sowie Investitionen in Digitalisierung sind auch förderfähig, wenn sie außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Diese Kosten sind grundsätzlich förderfähig, wenn Sie im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.

Zudem gibt es spezielle Fördermöglichkeiten für stark betroffene Branchen. Es gibt folgende

Förderungen:

Einzelhandel: Warenabschreibungen auf verderbliche und Saisonware können zu 100 % als Fixkosten angesetzt werden.

Veranstaltungs- und Kulturbranche: Ausfall- und Vorbereitungskosten für den Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 können angesetzt werden.

Reisebranche: Unabhängig von der allgemeingültigen Personalkostenpauschale (20 % der Fixkosten) kann für die Reisewirtschaft eine Personalkostenpauschale von 50% der tatsächlichen Ausfall- und Vorbereitungskosten angesetzt werden.

WICHTIG: Es können nur Fixkosten angesetzt werden, die vor dem 01.01.2021 begründet wurden, beispielsweise muss der zugrundeliegende Vertrag vor dem 01.01.2021 geschlossen worden sein. Bei Fixkosten, die sich auf ein Anlagegut beziehen, zum Beispiel Instandhaltungskosten, ist es ausreichend, wenn das Anlagegut vor dem 01.01.2021 angeschafft wurde.

Zeitlich sind die Fixkosten in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie erstmalig fällig waren. Sollte auf der Rechnung keine Fälligkeit ausgewiesen sein, gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitstag.

  1. Gibt es auch Hilfen für Soloselbständige mit nur geringen Fixkosten?

Ja, für Soloselbständige kann eine einmalige Betriebskostenpauschale (sog. Neustarthilfe) als Fixkosten angesetzt werden.

Die Betriebskostenpauschale wird wie folgt ermittelt:

Gesamtumsatz 2019 x 25% = Betriebskostenpauschale

Für Soloselbständige, die Ihre Tätigkeit erst ab dem 01.01.2019 aufgenommen haben, gelten hier besondere Regeln.

Maximal kann ein Betrag von EUR 7.500,00 als Betriebskostenpauschale angesetzt werden.

Hierzu wird es in nächster Zeit gesonderte FAQ geben. Wir werden Sie dann über Einzelheiten informieren.

  1. Welche Termine gelten für Antragstellung, Abschlagszahlungen und Schlussabrechnung?

Die Antragstellung ist seit dem 10.02.2021 möglich. Frist für die Antragstellung ist der 31.08.2021.

Es sind Abschläge bis zu einem Betrag von EUR 100.000 möglich.

Die ersten endgültigen Bescheide sollen ab März ergehen.

Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung ist der 30.06.2022.

Die Antragstellung muss durch uns als Steuerberater erfolgen.

Soloselbständige haben die Möglichkeit, die Neustarthilfe selbst zu beantragen. Hierzu benötigen Sie ein Elster-Zertifikat. Sofern Sie noch keines haben, kann dieses bereits jetzt beantragt werden. Alle nötigen Informationen finden Sie unter folgendem Link:

https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl