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Tatütata!!!

An manchen Urteilen frage ich mich, wie um Himmels Willen sowas bis zum Bundesfinanzhof gehen kann. Hier wieder ein nettes Beispiel:

  • Einem Leiter der Freiwilligen Feuerwehrwurde ein Einsatzfahrzeug (“Kommandowagen”) zur Verfügung gestellt. Dabei handelte es sich um einen in weiß und rot gehaltenen PKW, an dem über Fahrer- und Beifahrerseite hinweg der Schriftzug “FEUERWEHR” sowie die Notrufnummer 112 angebracht ist. Das Fahrzeug ist mit einem fest verbauten Digitalfunkgerät, einem fest verbauten Navigationsgerät –gekoppelt mit einem Meldeempfänger– sowie mit einer fest verbauten Sondersignalanlage ausgestattet. Daneben befinden sich in dem PKW die persönliche Schutzausrüstung des X, eine Rolle Flatterband, vier Faltleitkegel, Werkzeuge zur Türöffnung, ein Erste-Hilfe-Rucksack sowie Dokumentenmappen und Feuerwehrpläne für verschiedene Objekte in der Gemeinde.
  • Das Einsatzfahrzeug stand dem Leiter rund um die Uhr zur Verfügung, damit er in Notfällen jederzeit und unverzüglich zum jeweiligen Einsatzort gelangen und seinen Aufgaben als Wehrführer nachkommen konnte.
  • Demgemäß nutzte er das Fahrzeug nicht nur für Einsatzfahrten oder zur Erfüllung anderer Aufgaben als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, sondern auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte . War er wegen Urlaubs oder Krankheit an der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr gehindert, gab er den PKW an den stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ab.
  • Im Rahmen einer bei der Klägerin für den Streitzeitraum durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin die Ansicht, dass dem Leiter durch die dauerhafte Gestellung des Einsatzfahrzeugs  einen geldwerten Vorteil zugewandt habe, der als Arbeitslohn nach der 1 %-Regelung zu versteuern sei.

Es ist schön zu wissen, dass der Bundesfinanzhof dieses Ansinnen im April 2021 abgelehnt hat. Manchmal siegt der normale Menschenverstand