Bewertung von Immobilien in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bphxv216

Die Bewertung von Immobilien für die Erbschaftsteuer ist ein wichtiger Schritt, um den steuerpflichtigen Wert des Nachlasses eines Verstorbenen festzulegen. Die Bewertung ist entscheidend, da sie die Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer bildet.

Dabei müssen gemeinsame Grundsätze und Verfahren beachtet werden:

  1. Feststellung des Stichtags: Die Bewertung erfolgt in der Regel zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, dem sogenannten Stichtag. Dies bedeutet, dass der Wert der Immobilie zu diesem Zeitpunkt ermittelt wird. Spätere Schäden oder Verbesserungen spielen für den Wert zum Stichtag keine Rolle.
  2. Sachverständigengutachten: Die Bewertung von Immobilien erfolgt oft durch vereidigte  Sachverständige, die sich auf Immobilienbewertung spezialisiert haben. Diese Experten analysieren verschiedene Faktoren wie die Lage, Größe, Zustand und Markttrends, um den Wert der Immobilie festzulegen. Damit kann man dem Ärger mit dem Finanzamt weitestgehend aus dem Weg gehen.
  3.  Vergleichswerte: Eine gängige Methode zur Immobilienbewertung ist der Vergleich mit ähnlichen Immobilien in derselben Region. Dies wird als Vergleichswertverfahren bezeichnet, bei dem der Wert der Immobilie anhand von Verkaufspreisen ähnlicher Objekte ermittelt wird. Dieser Wert hat aktuell für die Finanzverwaltung Vorrang, allerings ist im Bundesfinanzhof  ein Revisionsverfahren anhängig. Die Richter wollen zu der Frage Stellung nehmen, ob die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise nach § 183 Abs. 1 BewG für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind (Az. II R 6/23).
  4. Ertragswertverfahren: Bei vermieteten Immobilien kann das Ertragswertverfahren zur Anwendung kommen. Hierbei wird der Wert der Immobilie anhand der erwarteten Mieteinnahmen und der Kapitalisierung dieser Einnahmen ermittelt.
  5. Abzüge und Freibeträge: es gibt je nach Verwandtschaftsgrad bestimmte Freibeträge und Abzüge für die Erbschaftsteuer, um die Steuerlast zu reduzieren.

Es ist ratsam, sich an einen Steuerberater zu wenden, um sicherzustellen, dass die Bewertung ordnungsgemäß erfolgt und alle relevanten Steuervorschriften eingehalten werden. Dies kann helfen, unerwünschte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Erbschaftsteuer korrekt berechnet wird.

 

Gerne beraten wir Sie hierzu.

 

 

 

Pflichtteil aus steuerlichen Gründen geltend machen?

Bphxv216

Die Frage, wann es aus steuerlichen Gründen sinnvoll ist, den Pflichtteil geltend zu machen, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel:

  • Der wirtschaftlichen Belastung und der Liquidität des Erben
  • Der Verjährungsfrist und der Fälligkeit des Pflichtteils
  • Der Höhe des persönlichen Freibetrags und des Steuersatzes
  • Der Höhe des Pflichtteilsanspruchs und des Nachlasswerts

Grundsätzlich gilt, dass der Pflichtteil erst dann erbschaftsteuerpflichtig wird, wenn er vom Berechtigten gegenüber dem Erben geltend gemacht wird. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nicht sofort nach dem Erbfall geltend machen muss, sondern dies innerhalb von drei Jahren tun kann. Dies kann sich lohnen, wenn er in dieser Zeit einen höheren Freibetrag nutzen kann.

Für den Erben ist der geltend gemachte Pflichtteil eine Nachlassverbindlichkeit, die er von seinem steuerpflichtigen Erwerb abziehen kann Das bedeutet, dass durch die Zahlung des Pflichtteils die Steuerlast gemindert werden kann. Dies kann gerade nach dem Tod eines Elternteils gewünscht sein, wenn für alle Beteiligten klar ist, dass nur die Kinder als Schlusserben in Betrachts kommen. Allerdings muss der Erbe dafür auch über ausreichende Liquidität verfügen, um den Pflichtteil zu begleichen. Eine Stundung des Pflichtteils kann in engen Grenzen funktionieren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die steuerliche Optimierung des Pflichtteils von vielen individuellen Umständen abhängt und eine pauschale Antwort nicht möglich ist. Lassen Sie sich daher beraten, wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, den Pflichtteil einzufordern, die steuerliche Seite der Beratung übernehmen wir gerne.

Neue Regelungen ab 2024

Bphxv216

Das Wachstumschancengesetz wird uns eine Reihe von Neuerungen bringen. Aktuell ist  die Verabschiedung im Bundestag am 10.11.2023 und am 15.12.2023 die Zustimmung im Bundesrat geplant. Anbei ein Auszug mit Maßnahmen, die ab 2024 geltend sollen:

1. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter steigt auf 1000.- Euro netto, das bedeutet, diese Wirtschaftsgüter können vollständig im Jahr der Anschaffung angehoben werden.

2. Unternehmer, deren Umsatzsteuer für das Vorjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat, müssen künftig keine vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr abgeben. Bisher lag die Grenze bei 1.000 Euro.

3. Bei Geschenken an Geschäftspartner können Unternehmer künftig höhere Beträge ausgeben und damit steuerlich profitieren: Liegen die Kosten unter der Freigrenze von 50 Euro netto im Jahr, können sie als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Bislang lag diese Grenze bei 35 Euro im Jahr.

4. Bisher können Unternehmen mit Umsätzen bis 600.000 Euro beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) zu berechnen. Ab 2024 soll diese Umsatzgrenze auf 800.000 Euro angehoben werden.

Ich bin gespannt, ob die Maßnahmen so Bundesrat und Bundestag passieren, auf jeden Fall erscheinen mir die Anhebung der Grenzen sinnvoll.

 

Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers für Öffentlichen Nahverkehr beim 9 Euro Ticket

02

Während der Gültigkeitsdauer des 9-  Eurotickets (Juni, Juli und August 2022) betragen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel 9 Euro pro Monat, sofern kein ICE benutzt wird. Abonnenten wird die Differenz gutgeschrieben. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch nur 9 Euro für diese Monate erstattet kann.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitgeber auf Kalenderjahr gesehen nicht mehr erstattet, als die Tickets im öffentlichen Nahverkehr kosten, dann kann der Betrag weiterhin erstattet werden.

Beispiel 1:   Monatskarte kostet normalerweise 60 Euro, der Arbeitgeber erstattet 60 Euro, dann darf für die Monate Juni, Juli und August nur 9 Euro erstattet werden, da die Karte nur 9 Euro kostet.

 

Beispiel 2: Monatskarte kostet normalerweise 60 Euro, der Arbeitgeber erstattet üblicherweise 30 Euro. In diesem Fall darf weiterhin im Juni, Juli und August 30 Euro erstattet werden, da auf das Jahr gesehen, der Arbeitgeber nicht mehr erstattet, als die Karte für den Nahverkehr kostet.

Auf jeden Fall mindern die steuerfreien Leistungen die steuerlich abziehbare Entfernungspauschale und die Zuschüsse müssen auf der Lohnsteuerkarte im Kalenderjahr bescheinigt werden.