Pfändungsverbot für Corona Soforthilfe

Zimmermann-Brase_Martina

Der Bundesfinanzhof (BGH) hat sich mit einer Entscheidung zur Corona – Soforthilfe beeilt. Er bestätigte verschiedene Urteile des Finanzgerichts Münster, nach denen die von staatlicher Seite gewährte Soforthilfe nicht vom Finanzamt für Steuerrückstände – wie zum Beispiel für die Umsatzsteuer aus früheren Jahren – gepfändet werden darf.

Bei Corona – Soforthilfe handelt es sich um einen zweckgebundenen Zuschuss, der die finanzielle Notlage der Betroffenen abmildern soll.

Für eine solche nicht übertragbare Forderung besteht nach Zivilprozess – Ordnung ein Pfändungsverbot. Die Soforthilfe wurde ausgezahlt, um die pandemiebedingten wirtschaftlichen Probleme abzumildern. Es wäre geradezu widersinnig, wenn der Staat einerseits unbürokratisch Gelder zur Verfügung stellt und diese dann in einem nächsten Schritt wieder pfändet.

Kassen und zertifizierte Sicherheitseinrichtungen

Seit dem 1. Januar 2020 sind Kassen und andere eingesetzte elektronische Aufzeichnungssysteme durch zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen zu schützen. Allerdings standen diese technischen Systeme noch nicht flächendeckend zur Verfügung, deshalb wurde die Frist bis zum 30. September 2020 verlängert. (Nicht -Beanstandungsfrist).  Diese Nicht-Beanstandungsfrist läuft jetzt aus, sie wird nicht flächendeckend verlängert. Wer aktuell noch keine  zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen hat, benötigt unbedingt die Bestellung. nur diese kann das Finanzamt davon abhalten, weitergehende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Zuschätzung der Einnahmen vorzunehmen.

Konjunkturpaket und Überbrückungshilfen – Welches Unternehmen bekommt die nächste Hilfsstufe?

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Voraussetzung:

in den Monaten April und Mai 2020 lag ein Umsatzeinbruch von mindestens 60%und in den Monaten Juni, Juli, August 2020 gibt ein Umsatzeinbruch von mindestens 40% gegenüber dem Vorjahr .

  • Es ist daher wichtig, dass dem Steuerberatere für die Buchhaltung relevanten Daten vorliegen. Prüfen Sie, ob Sie alle Angaben, Belege und Daten für die Monate April und Mai 2020 übermittelt haben.
  • Es muss auch eine Umsatzschätzung für jeden einzelnen der Monate Juni, Juli, August abgeben werden. Stellen Sie – nach den Monaten Juni, Juli und August – getrennt dar, welche Umsätze Sie in diesen Monaten voraussichtlich realisieren können.
  • Gefördert werden Fixkosten, für die Sie die Verträge vor dem 1.3.2020 abgeschlossen haben. Prüfen Sie, ob uns alle Buchungsunterlagen zu Ihren Fixkosten vorliegen. Förderfähige Fixkosten sind insbesondere:
    • Mieten und Pachten
    • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
    • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
    • Ausgaben für notwendige Instandhaltung
    • Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,
    • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
    • betriebliche Lizenzgebühren,
    • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.
    • Förderfähig sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.
  • Der Antrag muss zwingend über einen Steuerberater gestellt werden