Der Bundesfinanzhof (BGH) hat sich mit einer Entscheidung zur Corona – Soforthilfe beeilt. Er bestätigte verschiedene Urteile des Finanzgerichts Münster, nach denen die von staatlicher Seite gewährte Soforthilfe nicht vom Finanzamt für Steuerrückstände – wie zum Beispiel für die Umsatzsteuer aus früheren Jahren – gepfändet werden darf.
Bei Corona – Soforthilfe handelt es sich um einen zweckgebundenen Zuschuss, der die finanzielle Notlage der Betroffenen abmildern soll.
Für eine solche nicht übertragbare Forderung besteht nach Zivilprozess – Ordnung ein Pfändungsverbot. Die Soforthilfe wurde ausgezahlt, um die pandemiebedingten wirtschaftlichen Probleme abzumildern. Es wäre geradezu widersinnig, wenn der Staat einerseits unbürokratisch Gelder zur Verfügung stellt und diese dann in einem nächsten Schritt wieder pfändet.