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Homeoffice-Pauschale

Für jeden Kalendertag, an dem der Mandant seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, kann er für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung 5 Euro am Tag, maximal 600 Euro im  Kalenderjahr als Betriebsausgaben abziehen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG-neu).  In der Regel macht dies jedoch nur dann Sinn, wenn der Mandant nicht eh schon ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer hat.  Dann ist nämlich in der Regel deutlich mehr abzugsfähig. Die Neuregelung gilt Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021  Für Arbeitnehmer wird die Werbungskostenpauschale auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000.- Euro angerechnet, d.h im Umkehrschluss, dass jemand, der das ganze Jahr 2020 im Homeoffice war und ansonsten keine weiteren Werbungskosten hat, von dieser Regelung nicht profitiert. Entfernungspauschale ist für die Tage, in denen die Pauschale geltend gemacht wird, nicht abziehbar. Die Aufwendungen für Jahreskarten für Bus und Bahn bleiben jedoch weiterhin abzugsfähig und werden nicht gekürzt.