Der Gewinn aus dem Verkauf einer privaten Immobilie ist einkommensteuerpflichtig, wenn seit dem Kauf nicht mehr als 10 Jahre vergangen sind. Ausgenommen hiervon sind nur Objekte, die ein Mandant zwischen Kauf /Fertigstellung und Verkauf ausschließlich selbst genutzt hat, oder die im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Nun stellte sich die Frage, ob die die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmer zu Wohnzwecken gehört und damit der Erlös im Verkaufsfall steuerfrei wär?
Die Finanzverwaltung ging davon aus, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht Wohnzwecken dienen würde und damit der Erlös anteilig steuerpflichtig ist. Die Finanzgerichte waren unterschiedlicher Meinung, letztendlich hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken immer vorliegt, da bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Arbeitszimmer regelmäßig von einer geringfügigen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auszugehen ist. Deshalb ist der anteilige Gewinn für das Arbeitszimmer nicht zu versteuern.
Diese Entscheidung gilt jedoch nicht, wenn das häusliche Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden oder Freiberufler gehört. Hier ist bei Verkauf, Entnahme oder Betriebsaufgabe immer anteilig einschl. Bodenanteil zu versteuern.