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Über Martina Zimmermann-Brase

Martina Zimmermann-Brase ist Partnerin der Steuerberatung Zimmermann-Brase + Partner mbB Fachberaterin für Unternehmensnachfolge DStV e. V. Die Kanzlei wurde 1991 in Pfinztal gegründet. Aktuell finden Sie uns in Berghausen und in Karlsruhe- Neureut. Unter Motto: "Wir sichern gemeinsam Erfolg", steht für individuelle Beratung, der Mandant, also Sie, stehen im Mittelpunkt des Geschehens. Ihre Zufriedenheit ist uns wichtig.

PV – anlage und Liebhaberei?

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Immer häufiger wird  mit einer PV-Anlage oder mit einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und diesen in das öffentliche Netz eingespeist .Die Einkünfte hieraus müssen in der Einkommensteuererklärung angeben werden.

Wenn sich als Hauseigentümer den Aufwand sparen und den Gewinn nicht versteuern möchten , können sie seit Juni 2021 direkt beim Finanzamt beantragen, dass ein Liebhabereibetrieb vorliegt. Die Eigentümer müssen dann für ihre Photovoltaik-Anlage keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr abgeben, und die Einkünfte aus dem Verkauf des Stroms werden nicht  mehr besteuert.

Voraussetzungen dafür sind, dass die Leistung der Anlage nicht mehr als 10 Kilowatt beträgt, sie nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde und sie auf einem selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus installiert ist. Die Regelung gilt auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung bis 2,5 Kilowatt.

Wichtig ist hier allerdings ein Blick auf die Vorjahre. so völlig problemlos funktioniert es nru dann, wenn die Steuerbescheide nicht mehr änderbar sind (kein Vorbehalb der Nachprüfung, keine Vorläufigkeit bezüglich dieses Punktes. . Wer die Vereinfachungsregel für seine schon bestehende Anlage nutzen möchte, sollte deshalb vorab prüfen, ob sich die Anwendung der neuen Vereinfachungsregel finanziell lohnt oder nicht.

Ebenfalls zu bedenken ist, dass diese Regel nur für die Einkommensteuer gilt, die Umsatzsteuer ist hiervon nicht betroffen.

Wer also zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat, muss weiterhin Umsatzsteuerjahreserklärungen abgeben.

 

Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer?

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Inzwischen darf es als gesichert gelten, dass nach der Bundestagswahl von der Regierung eine Änderung der Erbschaft/Schenkungsteuer angepeilt werden wird. Die Schulden der Coronakrise müssen irgendwie bezahlt werden und eine Reform der Erbschaftsteuer liegt hier für mich wesentlich näher als die Erhebung von anderen Steuerarten.

In der Diskussion sind hier die Verlängerung des 10 Jahreszeitraums, die Verringerung der Freibeträge für Kinder und /oder Ehegatten und der Wegfall des steuerfreien Übertrag der selbstgenutzten Wohnimmobilie an Kinder oder Ehegatten im Todesfall. Keiner kann heute sagen, was in diesem Gesetz stehen wird. Wenn Sie jedoch sich mit dem Gedanken tragen, Vermögen an die nächste Generation zu übergeben, so kann der Ratschlag heute nur lauten:

Holen Sie sich Beratung, zum Erbrecht berät ein Anwalt , zum Erbschaftsteuerrecht die/der  Steuerberater/in Ihres Vertrauens.

 

 

Nachzahlungszinsen von 6 % sind ab 2014 verfassungwidrig

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Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar.

Ab 2019 ist die Verzinsung  von 6 % jedoch unzulässig. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

 

Familienwohnheim erbschaftsteuerlich/schenkungsteuerlich betrachtet

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Es hat sich herumgesprochen, dass das Vererben/die Schenkung des Familienwohnheims  an den Ehegatten oder das Vererben an die Kinder in der Regel (aktuell noch????) erbschaftsteuerfrei neben den Freibeträgen möglich ist.
Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang doch einige Tücken, die hier näher beleuchtet werden sollen:

1. Steuerfrei ist im Schenkungs- und im Erbfall nur die Weitergabe an den Ehegatten, für Kinder ist nur der Erbfall steuerbefreit( als nicht die Schenkung).
2. Für die Vererbung an die Kinder ist nur ein Anteil von 200 qm steuerbefreit, der übrige Anteil ist steuerpflichtig. Diese Größe sollte jedoch für das Standardeinfamilienhaus ausreichend sein.
3. Nach der Übertragung muss das Familienheim 10 Jahre vollständig selbst genutzt werden. Trennt man sich vorher von der Immobilie oder zieht nach 9 Jahren wegen Jobwechsel um,fällt dennoch die komplette Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer an. Die einzigen “unproblematischen”  Ausnahmen der 1o – Jahresfrist ist – auch wenn es makaber klingt – der eigene Umzug ins Heim oder der Tod des Übernehmers.
4. Wer noch nicht im Familienwohnheim wohnt, muss ganz schnell einziehen, die Richter des Bundesfinanzhofs haben hier eine Frist von 6 Monaten definiert(unverzügliche Eigennutzung).

5.Ferien- oder Zweitwohnungen sind nach einem Urteil aus 2013 nicht steuerfrei übertragbar.

6. Es ist unter diesem Aspekt keine Lösung, die Wohnung an das Kind zu vererben und dem zurückbleibendem Elternteil den Nießbrauch zu geben, denn dann bekommt keiner den Freibetrag für das Familienwohnheim, der Elternteil nicht, weil er nicht Eigentümer ist und das Kind nicht, weil es nicht im Objekt wohnt.

7. An Enkel/Geschwister/Neffen/Nichten ist keine steuerfreie Übergabe des Familienheims möglich.

Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, Vermögen in die nächste Generation zu bringen, sollten Sie dies jetzt tun,  bevor der Gesetzgeber an den Erbschaftsteuerschraube dreht.