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Über Martina Zimmermann-Brase

Martina Zimmermann-Brase ist Partnerin der Steuerberatung Zimmermann-Brase + Partner mbB Fachberaterin für Unternehmensnachfolge DStV e. V. Die Kanzlei wurde 1991 in Pfinztal gegründet. Aktuell finden Sie uns in Berghausen und in Karlsruhe- Neureut. Unter Motto: "Wir sichern gemeinsam Erfolg", steht für individuelle Beratung, der Mandant, also Sie, stehen im Mittelpunkt des Geschehens. Ihre Zufriedenheit ist uns wichtig.

Arbeitszimmer – entsteht hier Spekulationsteuer beim Verkauf?

Der Gewinn aus dem Verkauf einer privaten Immobilie ist einkommensteuerpflichtig, wenn seit dem Kauf nicht mehr als 10 Jahre vergangen sind. Ausgenommen hiervon sind nur Objekte, die ein Mandant zwischen Kauf /Fertigstellung und Verkauf ausschließlich selbst genutzt hat, oder die im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

Nun stellte sich die Frage, ob die die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmer zu Wohnzwecken gehört und damit der Erlös im Verkaufsfall steuerfrei wär?

Die Finanzverwaltung ging davon aus, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht  Wohnzwecken dienen würde und damit der Erlös anteilig steuerpflichtig ist. Die Finanzgerichte waren unterschiedlicher Meinung, letztendlich hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken immer vorliegt, da bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Arbeitszimmer regelmäßig von einer geringfügigen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auszugehen ist. Deshalb ist der anteilige Gewinn für das Arbeitszimmer nicht zu versteuern.

 

Diese Entscheidung gilt jedoch nicht, wenn das häusliche Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden oder Freiberufler gehört. Hier ist bei Verkauf, Entnahme oder Betriebsaufgabe  immer  anteilig einschl. Bodenanteil zu versteuern.

Tranzparenzregister ist ab sofort Vollregister

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am 01.08.2021 ist in Deutschland das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten. Mit diesem neuen Gesetz wird das Transparenzregister grundlegend neu strukturiert und in ein Vollregister umgewandelt. Es soll alle wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen offenlegen.

Was bedeutet das für welches Unternehmen?

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31. März 2022,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30. Juli 2022 und
  • alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31. Dezember 2022

müssen ihre Mitteilung vornehmen.

Bisher musste der  wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens nur an das Transparenzregister gemeldet werden, wenn sich die Angaben nicht bereits aus einem anderen elektronisch abrufbaren Register (z.B. Handelsregister) ergaben. Andernfalls konnten man sich auf die sogenannte Mitteilungsfunktion berufen und es war keine separate Meldung notwendig.

Durch die Neuregelung entsteht für  viele Unternehmen eine Meldepflicht. Sie müssen – sofern noch nicht geschehen – die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden.

Es wird zwar eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022 geben, allerdings ist die Pflicht zur Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten unausweichlich und eine Nichteintragung wird mit erheblichen Bußgeldern sanktioniert. Um das zu verhindern, empfehlen wir Ihnen, dieses Thema zeitnah anzugehen.

 

Wer ist eigentlich wirtschaftlich Berechtigter in Ihrem Unternehmen?

 

Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile oder
  • mehr als 25 % der Stimmrechte

 

eines Unternehmens kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Existiert in einem Unternehmen kein tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter (z. B. im Falle von Anteilen an sogenannten Streubesitz), dann existieren nur fiktiv wirtschaftlich Berechtigte. Die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens sind

  • die gesetzlichen Vertreter und/oder
  • die geschäftsführenden Gesellschafter und/oder
  • Partner der Gesellschaft.

 

Schieben Sie das Thema nicht auf die lange Bank, es wird teuer.

 

 

Mieterabfindungen steuerlich

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Oft bezahlen Vermieter ihren Mietern  Abfindungszahlungen für einen vorzeitigen Auszug, damit Renovierungsmaßnahmen besser umgesetzt werden können. Grundsätzlich sind diese Aufwendungen sofort abzugsfähige Werbungskosten. Eine andere Beurteilung erfolgt jedoch, wenn diese Aufwendungen innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Grundstück) übersteigen. Dann sind diese Abfindungen für einen Mieter anschaffungsnahe Herstellungskosten,  so hat nun das Finanzgericht Münster entschieden. Allerdings ist beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig (AZIXR29/21). Vermieter können Einspruch einlegen und sich auf dieses Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen und srten aller Ruhe den Ausgang des Verfahrens abwarten.

PV – anlage und Liebhaberei?

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Immer häufiger wird  mit einer PV-Anlage oder mit einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und diesen in das öffentliche Netz eingespeist .Die Einkünfte hieraus müssen in der Einkommensteuererklärung angeben werden.

Wenn sich als Hauseigentümer den Aufwand sparen und den Gewinn nicht versteuern möchten , können sie seit Juni 2021 direkt beim Finanzamt beantragen, dass ein Liebhabereibetrieb vorliegt. Die Eigentümer müssen dann für ihre Photovoltaik-Anlage keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr abgeben, und die Einkünfte aus dem Verkauf des Stroms werden nicht  mehr besteuert.

Voraussetzungen dafür sind, dass die Leistung der Anlage nicht mehr als 10 Kilowatt beträgt, sie nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde und sie auf einem selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus installiert ist. Die Regelung gilt auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung bis 2,5 Kilowatt.

Wichtig ist hier allerdings ein Blick auf die Vorjahre. so völlig problemlos funktioniert es nru dann, wenn die Steuerbescheide nicht mehr änderbar sind (kein Vorbehalb der Nachprüfung, keine Vorläufigkeit bezüglich dieses Punktes. . Wer die Vereinfachungsregel für seine schon bestehende Anlage nutzen möchte, sollte deshalb vorab prüfen, ob sich die Anwendung der neuen Vereinfachungsregel finanziell lohnt oder nicht.

Ebenfalls zu bedenken ist, dass diese Regel nur für die Einkommensteuer gilt, die Umsatzsteuer ist hiervon nicht betroffen.

Wer also zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat, muss weiterhin Umsatzsteuerjahreserklärungen abgeben.