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Über Martina Zimmermann-Brase

Martina Zimmermann-Brase ist Partnerin der Steuerberatung Zimmermann-Brase + Partner mbB Fachberaterin für Unternehmensnachfolge DStV e. V. Die Kanzlei wurde 1991 in Pfinztal gegründet. Aktuell finden Sie uns in Berghausen und in Karlsruhe- Neureut. Unter Motto: "Wir sichern gemeinsam Erfolg", steht für individuelle Beratung, der Mandant, also Sie, stehen im Mittelpunkt des Geschehens. Ihre Zufriedenheit ist uns wichtig.

Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer?

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Inzwischen darf es als gesichert gelten, dass nach der Bundestagswahl von der Regierung eine Änderung der Erbschaft/Schenkungsteuer angepeilt werden wird. Die Schulden der Coronakrise müssen irgendwie bezahlt werden und eine Reform der Erbschaftsteuer liegt hier für mich wesentlich näher als die Erhebung von anderen Steuerarten.

In der Diskussion sind hier die Verlängerung des 10 Jahreszeitraums, die Verringerung der Freibeträge für Kinder und /oder Ehegatten und der Wegfall des steuerfreien Übertrag der selbstgenutzten Wohnimmobilie an Kinder oder Ehegatten im Todesfall. Keiner kann heute sagen, was in diesem Gesetz stehen wird. Wenn Sie jedoch sich mit dem Gedanken tragen, Vermögen an die nächste Generation zu übergeben, so kann der Ratschlag heute nur lauten:

Holen Sie sich Beratung, zum Erbrecht berät ein Anwalt , zum Erbschaftsteuerrecht die/der  Steuerberater/in Ihres Vertrauens.

 

 

Nachzahlungszinsen von 6 % sind ab 2014 verfassungwidrig

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Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar.

Ab 2019 ist die Verzinsung  von 6 % jedoch unzulässig. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

 

Familienwohnheim erbschaftsteuerlich/schenkungsteuerlich betrachtet

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Es hat sich herumgesprochen, dass das Vererben/die Schenkung des Familienwohnheims  an den Ehegatten oder das Vererben an die Kinder in der Regel (aktuell noch????) erbschaftsteuerfrei neben den Freibeträgen möglich ist.
Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang doch einige Tücken, die hier näher beleuchtet werden sollen:

1. Steuerfrei ist im Schenkungs- und im Erbfall nur die Weitergabe an den Ehegatten, für Kinder ist nur der Erbfall steuerbefreit( als nicht die Schenkung).
2. Für die Vererbung an die Kinder ist nur ein Anteil von 200 qm steuerbefreit, der übrige Anteil ist steuerpflichtig. Diese Größe sollte jedoch für das Standardeinfamilienhaus ausreichend sein.
3. Nach der Übertragung muss das Familienheim 10 Jahre vollständig selbst genutzt werden. Trennt man sich vorher von der Immobilie oder zieht nach 9 Jahren wegen Jobwechsel um,fällt dennoch die komplette Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer an. Die einzigen “unproblematischen”  Ausnahmen der 1o – Jahresfrist ist – auch wenn es makaber klingt – der eigene Umzug ins Heim oder der Tod des Übernehmers.
4. Wer noch nicht im Familienwohnheim wohnt, muss ganz schnell einziehen, die Richter des Bundesfinanzhofs haben hier eine Frist von 6 Monaten definiert(unverzügliche Eigennutzung).

5.Ferien- oder Zweitwohnungen sind nach einem Urteil aus 2013 nicht steuerfrei übertragbar.

6. Es ist unter diesem Aspekt keine Lösung, die Wohnung an das Kind zu vererben und dem zurückbleibendem Elternteil den Nießbrauch zu geben, denn dann bekommt keiner den Freibetrag für das Familienwohnheim, der Elternteil nicht, weil er nicht Eigentümer ist und das Kind nicht, weil es nicht im Objekt wohnt.

7. An Enkel/Geschwister/Neffen/Nichten ist keine steuerfreie Übergabe des Familienheims möglich.

Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, Vermögen in die nächste Generation zu bringen, sollten Sie dies jetzt tun,  bevor der Gesetzgeber an den Erbschaftsteuerschraube dreht.

Aus Moss wird OSS

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zum 1. 7.2021 tritt eine Reform in Kraft und zwar immer dann, weil Sie Lieferungen an Endverbraucher in  ein EU Ausland vornehmen.

Was ändert sich:

Der Ort der Lieferung verlagert sich dorthin, wo die Lieferung endet.

Bestellt also ein Privatkunde aus den Italien in Ihrem Online-Shop, dann ist der Ort der Lieferung  Italien. Die Konsequenz ist, dass Sie auf Ihren Rechnungen italienische  Umsatzsteuer ausweisen müssen. Es muss eine steuerliche Registrierung in Italien erfolgen und die Umsatzsteuer muss dort abgeführt werden.

Ausnahme:

Sie haben in 2020 im gesamten Jahr für weniger als 10.000 EUR an Endverbraucher in der EU geliefert und Sie überschreiten diese Umsatzgrenze in 2021 ebenfalls voraussichtlich nicht. Sollten Sie die Umsatzgrenze überschreiten und keine Registrierung im Ausland wünschen gibt es einen Ausweg, nämlich den neuen OneStopShop OSS.

Bei Anwendung dieses Verfahrens führen Sie die Umsatzsteuer aller Länder über diesen Shop ab.Die Abwicklung kann durch Ihren Steuerberater erfolgen. Wichtig ist jedoch:. Sie weisen in diesem Fall auf den Rechnungen keinerlei Umsatzsteuer mehr aus.

Was ist auf Ihrer Seite zwingend zu prüfen:

1)    Prüfen Sie, in welcher Höhe Sie in 2020 an private Endverbraucher im gesamten EU Ausland geliefert/versendet haben

2)    Informieren Sie Ihren Steuerberater darüber, ob die Entgelte den Betrag von 10.000 EUR überschritten haben bzw. in 2021 voraussichtlich überschreiten werden

3)    Fragen Sie im Shop künftig zwingend, ob der Käufer ein Endverbraucher ist.

4)      Wenn Sie sich für den OSS entscheiden, dann muss eine Registrierung jetzt erfolgen.

5)    Sollten Sie die 10.000 EUR überschreiten und nicht am OSS-Verfahren teilnehmen wollen ist eine steuerliche Registrierung in allen Ländern, in die Sie liefern erforderlich.

Das Verfahren OSS ist für Sie als Unternehmer dahingehend nicht ganz berechenbar, weil Sie bei der Bestimmung des Endpreises nicht wissen, aus welchem Land mit welchem Steuersatz der Kunde kauft. Es bleibt also spannend.