Adoptionskosten steuerlich nicht abzugsfähig

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 10. März 2015 entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen sind und damit nicht bei der Einkommensteuer berücksichtigungsfähig sind.

Er begründet dies damit, dass die Aufwendungen durch organisch bedingte Sterilität keine Krankheitskosten seien, weil es an einer medizinischen Leistung fehle. Außerdem sei der Entschluss zur Adoption eine freiwilligen Entscheidung . Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werde, führe dies  dazu, dass der Entschluss zur Adoption ein Mittel zur individuellen Lebensplanung sei.

Ich persönlich empfinde hier das Steuerrecht als ungerecht. Schließlich wird gerade wieder diskutiert, wieviele künstliche Befruchtungen durch die Krankenkasse übernommen werden. Auch wenn es hin und wieder berühmte Paare gibt, die aus welchen Gründen auch immer Paare adoptieren, so ist doch der Regelfall , dass Paare keinen Nachwuchs bekommen können und deshalb die Mühen einer Adoption auf sich nehmen. Wo ist der Unterschied zur künstlichen Befruchtung?

Klar, der Weg ist ein anderer- aber das Ergebnis – wenn alles klappt ist das gleiche. Jemand erfüllt sich seinen Kinderwunsch. Darum der eine dies teilweise sogar von der Krankenkasse bezahlt bekommt, der andere jedoch noch nicht mal eine Steuerersparnis bekommt, das verstehe ich nicht.

Über Martina Zimmermann-Brase

Martina Zimmermann-Brase ist Partnerin der Steuerberatung Zimmermann-Brase + Partner mbB Fachberaterin für Unternehmensnachfolge DStV e. V. Die Kanzlei wurde 1991 in Pfinztal gegründet. Aktuell finden Sie uns in Berghausen und in Karlsruhe- Neureut. Unter Motto: "Wir sichern gemeinsam Erfolg", steht für individuelle Beratung, der Mandant, also Sie, stehen im Mittelpunkt des Geschehens. Ihre Zufriedenheit ist uns wichtig.