Oft bezahlen Vermieter ihren Mietern Abfindungszahlungen für einen vorzeitigen Auszug, damit Renovierungsmaßnahmen besser umgesetzt werden können. Grundsätzlich sind diese Aufwendungen sofort abzugsfähige Werbungskosten. Eine andere Beurteilung erfolgt jedoch, wenn diese Aufwendungen innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Grundstück) übersteigen. Dann sind diese Abfindungen für einen Mieter anschaffungsnahe Herstellungskosten, so hat nun das Finanzgericht Münster entschieden. Allerdings ist beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig (AZIXR29/21). Vermieter können Einspruch einlegen und sich auf dieses Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen und srten aller Ruhe den Ausgang des Verfahrens abwarten.