Archiv der Kategorie: Allgemein

PV – anlage und Liebhaberei?

Bphxv216

Immer häufiger wird  mit einer PV-Anlage oder mit einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und diesen in das öffentliche Netz eingespeist .Die Einkünfte hieraus müssen in der Einkommensteuererklärung angeben werden.

Wenn sich als Hauseigentümer den Aufwand sparen und den Gewinn nicht versteuern möchten , können sie seit Juni 2021 direkt beim Finanzamt beantragen, dass ein Liebhabereibetrieb vorliegt. Die Eigentümer müssen dann für ihre Photovoltaik-Anlage keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr abgeben, und die Einkünfte aus dem Verkauf des Stroms werden nicht  mehr besteuert.

Voraussetzungen dafür sind, dass die Leistung der Anlage nicht mehr als 10 Kilowatt beträgt, sie nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde und sie auf einem selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus installiert ist. Die Regelung gilt auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung bis 2,5 Kilowatt.

Wichtig ist hier allerdings ein Blick auf die Vorjahre. so völlig problemlos funktioniert es nru dann, wenn die Steuerbescheide nicht mehr änderbar sind (kein Vorbehalb der Nachprüfung, keine Vorläufigkeit bezüglich dieses Punktes. . Wer die Vereinfachungsregel für seine schon bestehende Anlage nutzen möchte, sollte deshalb vorab prüfen, ob sich die Anwendung der neuen Vereinfachungsregel finanziell lohnt oder nicht.

Ebenfalls zu bedenken ist, dass diese Regel nur für die Einkommensteuer gilt, die Umsatzsteuer ist hiervon nicht betroffen.

Wer also zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat, muss weiterhin Umsatzsteuerjahreserklärungen abgeben.

 

Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer?

Bphxv216

Inzwischen darf es als gesichert gelten, dass nach der Bundestagswahl von der Regierung eine Änderung der Erbschaft/Schenkungsteuer angepeilt werden wird. Die Schulden der Coronakrise müssen irgendwie bezahlt werden und eine Reform der Erbschaftsteuer liegt hier für mich wesentlich näher als die Erhebung von anderen Steuerarten.

In der Diskussion sind hier die Verlängerung des 10 Jahreszeitraums, die Verringerung der Freibeträge für Kinder und /oder Ehegatten und der Wegfall des steuerfreien Übertrag der selbstgenutzten Wohnimmobilie an Kinder oder Ehegatten im Todesfall. Keiner kann heute sagen, was in diesem Gesetz stehen wird. Wenn Sie jedoch sich mit dem Gedanken tragen, Vermögen an die nächste Generation zu übergeben, so kann der Ratschlag heute nur lauten:

Holen Sie sich Beratung, zum Erbrecht berät ein Anwalt , zum Erbschaftsteuerrecht die/der  Steuerberater/in Ihres Vertrauens.

 

 

Nachzahlungszinsen von 6 % sind ab 2014 verfassungwidrig

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Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar.

Ab 2019 ist die Verzinsung  von 6 % jedoch unzulässig. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

 

Tatütata!!!

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An manchen Urteilen frage ich mich, wie um Himmels Willen sowas bis zum Bundesfinanzhof gehen kann. Hier wieder ein nettes Beispiel:

  • Einem Leiter der Freiwilligen Feuerwehrwurde ein Einsatzfahrzeug (“Kommandowagen”) zur Verfügung gestellt. Dabei handelte es sich um einen in weiß und rot gehaltenen PKW, an dem über Fahrer- und Beifahrerseite hinweg der Schriftzug “FEUERWEHR” sowie die Notrufnummer 112 angebracht ist. Das Fahrzeug ist mit einem fest verbauten Digitalfunkgerät, einem fest verbauten Navigationsgerät –gekoppelt mit einem Meldeempfänger– sowie mit einer fest verbauten Sondersignalanlage ausgestattet. Daneben befinden sich in dem PKW die persönliche Schutzausrüstung des X, eine Rolle Flatterband, vier Faltleitkegel, Werkzeuge zur Türöffnung, ein Erste-Hilfe-Rucksack sowie Dokumentenmappen und Feuerwehrpläne für verschiedene Objekte in der Gemeinde.
  • Das Einsatzfahrzeug stand dem Leiter rund um die Uhr zur Verfügung, damit er in Notfällen jederzeit und unverzüglich zum jeweiligen Einsatzort gelangen und seinen Aufgaben als Wehrführer nachkommen konnte.
  • Demgemäß nutzte er das Fahrzeug nicht nur für Einsatzfahrten oder zur Erfüllung anderer Aufgaben als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, sondern auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte . War er wegen Urlaubs oder Krankheit an der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr gehindert, gab er den PKW an den stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ab.
  • Im Rahmen einer bei der Klägerin für den Streitzeitraum durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin die Ansicht, dass dem Leiter durch die dauerhafte Gestellung des Einsatzfahrzeugs  einen geldwerten Vorteil zugewandt habe, der als Arbeitslohn nach der 1 %-Regelung zu versteuern sei.

Es ist schön zu wissen, dass der Bundesfinanzhof dieses Ansinnen im April 2021 abgelehnt hat. Manchmal siegt der normale Menschenverstand