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Informationen zur Überbrückungshilfe 3

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Wer ist antragsberichtigt?

Antragsberechtigt ist jeder (branchenunabhängig) der im jeweiligen Fördermonat (November 2020 bis Juni 2021) einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % ggü. dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 hat.

Bitte beachten Sie, dass immer mit 2019 verglichen wird und natürlich nicht für 2021 mit 2020.

ACHTUNG: Bei der Umsatzermittlung sind sämtliche Umsätze einzubeziehen, auch Außerhausumsätze von Restaurants.

Bei Bilanzierern ist der Umsatz dem Monat der Leistungserbringung zuzurechnen. EinnahmenÜberschuss-Rechner haben ein Wahlrecht, den Umsatz dem Monat der Leistungserbringung oder dem Monat des Zahlungseingangs zuzurechnen. Dieses Wahlrecht muss einheitlich ausgeübt werden.

Eine zweistufige Prüfung (die auch einen Umsatzrückgang in den Vormonaten erfordert), wie bei der

Überbrückungshilfe 1 und 2 erfolgt nicht mehr.

Unternehmen, die die Novemberhilfe und Dezemberhilfe beantragen konnten, können für diese beiden Monate keine Überbrückungshilfe 3 mehr beantragen. Für diese Unternehmen gelten die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 als möglicher Förderzeitraum

Nicht antragsberechtigt sind folgende Unternehmen:

  • Soloselbständige (ohne Beschäftigte) im Nebenerwerb
  • Private Vermieter (ohne Gewerbeschein)
  • Unternehmen, die nach dem 30.04.2020 gegründet wurden
  • Unternehmen, die Ihren Geschäftsbetrieb vor dem 30.06.2021 bzw. vor Auszahlung der Ü-Hilfe3 eingestellt haben
  1. Wieviel wird erstattet?

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich – wie auch bei der Überbrückungshilfe 1 und 2 – am

Umsatzrückgang. Es ergeben sich folgende Erstattungssätze:

  • ·bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Der Höchstbetrag wurde auf EUR 1,5 Mio. pro Monat angehoben. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Für verbundene Unternehmen gilt ein Höchstbetrag von EUR 3 Mio. pro Monat.

Hier sind allerdings auch die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts zu beachten. Diese betragen aktuell insgesamt EUR 4 Mio. und werden daher nur in Ausnahmefällen erreicht.

  1. Was gilt aus Vergleichsumsatz?

Als Vergleichsumsatz zählt grundsätzlich der Umsatz aus dem entsprechenden Referenzmonat im Jahr 2019, beispielsweise wird der März 2021 mit März 2019 verglichen.

Besonderheiten Neugründer:

Bei Unternehmen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.04.2020 gegründet wurden können folgende Umsätze als Vergleichsumsatz herangezogen werden:

  • durchschnittlicher Monatsumsatz 2019 ODER
  • durchschnittlicher Umsatz der Monate Januar und Februar 2020 ODER
  • durchschnittlicher Umsatz der Monate Juni bis September 2020 ODER
  • der erwartete Durchschnittsumsatz 2020, der im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

angegeben wurde.

  1. Muss ich Verluste bzw. ungedeckte Fixkosten nachweisen?

Der Nachweis von Verlusten ist nur bei einer Gesamtförderung von über EUR 1 Mio. nötig, also nur in Ausnahmefällen. Sofern dies bei Ihnen der Fall sein sollte, werden wir Sie im Rahmen der Antragstellung hierauf hinweisen.

  1. Welche Fixkosten werden erstattet?

Zunächst sind alle Fixkosten, die bei der Überbrückungshilfe 1 und 2 angesetzt werden können, auch bei der Überbrückungshilfe 3 erstattungsfähig.

Zur Übersicht haben wir Ihnen den aktuellen Fixkostenkatalog für die Ü-Hilfe 3 des BMWI beigefügt.

Abweichend von der Überbrückungshilfe 2 sind bei der Überbrückungshilfe 3 folgende Kosten förderfähig:

  • Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einer Höhe von 50% des Abschreibungsbetrags
  • Investitionen in Digitalisierung einmalig bis EUR 20.000
  • Bauliche Maßnahmen für Hygienemaßnahmen bis EUR 20.000 pro Monat

WICHTIG: Bauliche Maßnahmen für Hygienemaßnahmen sowie Investitionen in Digitalisierung sind auch förderfähig, wenn sie außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Diese Kosten sind grundsätzlich förderfähig, wenn Sie im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.

Zudem gibt es spezielle Fördermöglichkeiten für stark betroffene Branchen. Es gibt folgende

Förderungen:

Einzelhandel: Warenabschreibungen auf verderbliche und Saisonware können zu 100 % als Fixkosten angesetzt werden.

Veranstaltungs- und Kulturbranche: Ausfall- und Vorbereitungskosten für den Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 können angesetzt werden.

Reisebranche: Unabhängig von der allgemeingültigen Personalkostenpauschale (20 % der Fixkosten) kann für die Reisewirtschaft eine Personalkostenpauschale von 50% der tatsächlichen Ausfall- und Vorbereitungskosten angesetzt werden.

WICHTIG: Es können nur Fixkosten angesetzt werden, die vor dem 01.01.2021 begründet wurden, beispielsweise muss der zugrundeliegende Vertrag vor dem 01.01.2021 geschlossen worden sein. Bei Fixkosten, die sich auf ein Anlagegut beziehen, zum Beispiel Instandhaltungskosten, ist es ausreichend, wenn das Anlagegut vor dem 01.01.2021 angeschafft wurde.

Zeitlich sind die Fixkosten in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie erstmalig fällig waren. Sollte auf der Rechnung keine Fälligkeit ausgewiesen sein, gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitstag.

  1. Gibt es auch Hilfen für Soloselbständige mit nur geringen Fixkosten?

Ja, für Soloselbständige kann eine einmalige Betriebskostenpauschale (sog. Neustarthilfe) als Fixkosten angesetzt werden.

Die Betriebskostenpauschale wird wie folgt ermittelt:

Gesamtumsatz 2019 x 25% = Betriebskostenpauschale

Für Soloselbständige, die Ihre Tätigkeit erst ab dem 01.01.2019 aufgenommen haben, gelten hier besondere Regeln.

Maximal kann ein Betrag von EUR 7.500,00 als Betriebskostenpauschale angesetzt werden.

Hierzu wird es in nächster Zeit gesonderte FAQ geben. Wir werden Sie dann über Einzelheiten informieren.

  1. Welche Termine gelten für Antragstellung, Abschlagszahlungen und Schlussabrechnung?

Die Antragstellung ist seit dem 10.02.2021 möglich. Frist für die Antragstellung ist der 31.08.2021.

Es sind Abschläge bis zu einem Betrag von EUR 100.000 möglich.

Die ersten endgültigen Bescheide sollen ab März ergehen.

Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung ist der 30.06.2022.

Die Antragstellung muss durch uns als Steuerberater erfolgen.

Soloselbständige haben die Möglichkeit, die Neustarthilfe selbst zu beantragen. Hierzu benötigen Sie ein Elster-Zertifikat. Sofern Sie noch keines haben, kann dieses bereits jetzt beantragt werden. Alle nötigen Informationen finden Sie unter folgendem Link:

https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl

Behindertenpauschbeträge 2021/Pflegepauschbetrag 2021

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es hat sich in diesem Bereich etwas getan, die Pauschbeträge sind erhöht worden, es war sicherlich überfällig. Ab 2021 sind die Pauschbeträge wie folge:

 Behindertenpauschbeträge 2021

Grad der Behinderung von 20 – Pauschbetrag von 384 €

Grad der Behinderung von 30 – Pauschbetrag von 620 €

Grad der Behinderung von 40 – Pauschbetrag von 860 €

Grad der Behinderung von 50 – Pauschbetrag von 1.140 €

Grad der Behinderung von 60 – Pauschbetrag von 1.440 €

Grad der Behinderung von 70 – Pauschbetrag von 1.780 €

Grad der Behinderung von 80 – Pauschbetrag von 2.120 €

Grad der Behinderung von 90 – Pauschbetrag von 2.460 €

Grad der Behinderung von 100 – Pauschbetrag von 2.840 €
Für behinderte Menschen, die das Merkzeichen “H” im Ausweis haben, verdoppelt sich der Pauschbetrag von 3.700 € auf 7.400 €.
Auch eine Fahrtkosten-Pauschale für Behinderte wird eingeführt . Voraussetzung hierfür sind:

Behinderung von mindestens 80 oder Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen “G”. Hier beträgt die Pauschale 900.-€

Pflegepauschbeträge 2021

Die Neuregelung ändert zudem die Pflegepauschbeträge

Bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wird der Pflege-Pauschbetrag von 924 € auf 1.800 € erhöht.
Außerdem wird ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit einem Pflegegrad 2 von 600 € und mit einem Pflegegrad 3 von 1.100 € neu eingeführt.
Der Pflege-Pauschbetrag kann beantragt werden, wenn der Steuerpflichtige, welcher die häusliche Pflege des Bedürftigen übernimmt, dafür keine Einnahmen erhält.

Bitte prüfen Sie, ob Sie davon profitieren können.

Zahlt sich Homeoffice bei der Steuer aus?

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bisher konnten nur wenige Arbeitnehmer das häusliche Arbeitszimmer tatsächlich von der Steuer absetzen, in der Regel war dies auf Lehrer  oder Richter  beschränkt. Seitdem im letzten Jahr durch Corona Homeoffice einen echten Boom erlebt hat und immer mehr Menschen vermutlich dauerhaft von zu Hause aus arbeiten, hat sich die Frage nach einer möglichen Entlastung in der Steuererklärungen gestellt. Es gibt nun eine arbeitstägliche Steuerpauschale von fünf Euro pro Tag.  diese Pauschale gibt es allerdings lediglich an 120 Tagen im Jahr, insgesamt also 600 €. Dabei ist natürlich zu berücksichtigen, dass für diesen Zeitraum keine Fahrtkosten geltend gemacht werden können. Und darüber hinaus wird diese Steuerpauschale auch noch auf den Werbungskostenpauschbetrag angerechnet.  Im Klartext gesprochen bedeutet dies, dass neben den 600 €  für das Homeoffice noch mindestens 401 € weitere Werbungskosten benötigt werden, bis die zusätzliche Entlastung überhaupt greift.

Beispielsrechnung:

1)  120 Tage Homeoffice    600,00 €

Arbeitsmittel                   200,00 €

110 Tage Fahrtkosten 5 km x 0,30 €  0 165,00 €

Summe                           965,00  das heißt Auswirkung 0 €, denn der Werbungskostenpauschbetrag beträgt 1.000,00 €

 

2) 120 Tage Homeoffice    600,00 €

Arbeitsmittel                   200,00 €

110 Tage Fahrtkosten 10 km x 0,30 €  0 330,00 €

Summe                          1130,00 €- das heißt 130 € werden sich überhaupt steuerwirksam auswirken, denn nur in Höhe von 130,00 € wird der Werbungskostenpauschbetrag überschritten.

Fazit:  die Homeofficepauschale ist sicherlich ein möglicher Kostenausgleich, wird aber aller Voraussicht nach nicht zum Steuersparschlager.

Schreddern erlaubt?

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Am Jahresende ist ausmisten angesagt, vielleicht coronabedingt mehr als sonst.

Doch welche Unterlagen dürfen entsorgt werden? Anbei eine Auflistung:

  • Aufzeichnungen aus 2009 und früher,
  • Inventare, die bis zum 31. Dezember 2009 aufgestellt worden sind,
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2009 oder früher erfolgt ist,
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2009 oder früher aufgestellt worden sind,
  • Buchungsbelege aus dem Jahr 2009 oder früher,
  • empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2013 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden,
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2013 oder früher.

 

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.