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Homeoffice-Pauschale

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Für jeden Kalendertag, an dem der Mandant seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, kann er für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung 5 Euro am Tag, maximal 600 Euro im  Kalenderjahr als Betriebsausgaben abziehen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG-neu).  In der Regel macht dies jedoch nur dann Sinn, wenn der Mandant nicht eh schon ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer hat.  Dann ist nämlich in der Regel deutlich mehr abzugsfähig. Die Neuregelung gilt Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021  Für Arbeitnehmer wird die Werbungskostenpauschale auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000.- Euro angerechnet, d.h im Umkehrschluss, dass jemand, der das ganze Jahr 2020 im Homeoffice war und ansonsten keine weiteren Werbungskosten hat, von dieser Regelung nicht profitiert. Entfernungspauschale ist für die Tage, in denen die Pauschale geltend gemacht wird, nicht abziehbar. Die Aufwendungen für Jahreskarten für Bus und Bahn bleiben jedoch weiterhin abzugsfähig und werden nicht gekürzt.

 

Aus Moss wird OSS

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zum 1. 7.2021 tritt eine Reform in Kraft und zwar immer dann, weil Sie Lieferungen an Endverbraucher in  ein EU Ausland vornehmen.

Was ändert sich:

Der Ort der Lieferung verlagert sich dorthin, wo die Lieferung endet.

Bestellt also ein Privatkunde aus den Italien in Ihrem Online-Shop, dann ist der Ort der Lieferung  Italien. Die Konsequenz ist, dass Sie auf Ihren Rechnungen italienische  Umsatzsteuer ausweisen müssen. Es muss eine steuerliche Registrierung in Italien erfolgen und die Umsatzsteuer muss dort abgeführt werden.

Ausnahme:

Sie haben in 2020 im gesamten Jahr für weniger als 10.000 EUR an Endverbraucher in der EU geliefert und Sie überschreiten diese Umsatzgrenze in 2021 ebenfalls voraussichtlich nicht. Sollten Sie die Umsatzgrenze überschreiten und keine Registrierung im Ausland wünschen gibt es einen Ausweg, nämlich den neuen OneStopShop OSS.

Bei Anwendung dieses Verfahrens führen Sie die Umsatzsteuer aller Länder über diesen Shop ab.Die Abwicklung kann durch Ihren Steuerberater erfolgen. Wichtig ist jedoch:. Sie weisen in diesem Fall auf den Rechnungen keinerlei Umsatzsteuer mehr aus.

Was ist auf Ihrer Seite zwingend zu prüfen:

1)    Prüfen Sie, in welcher Höhe Sie in 2020 an private Endverbraucher im gesamten EU Ausland geliefert/versendet haben

2)    Informieren Sie Ihren Steuerberater darüber, ob die Entgelte den Betrag von 10.000 EUR überschritten haben bzw. in 2021 voraussichtlich überschreiten werden

3)    Fragen Sie im Shop künftig zwingend, ob der Käufer ein Endverbraucher ist.

4)      Wenn Sie sich für den OSS entscheiden, dann muss eine Registrierung jetzt erfolgen.

5)    Sollten Sie die 10.000 EUR überschreiten und nicht am OSS-Verfahren teilnehmen wollen ist eine steuerliche Registrierung in allen Ländern, in die Sie liefern erforderlich.

Das Verfahren OSS ist für Sie als Unternehmer dahingehend nicht ganz berechenbar, weil Sie bei der Bestimmung des Endpreises nicht wissen, aus welchem Land mit welchem Steuersatz der Kunde kauft. Es bleibt also spannend.

Das ist neu für Unternehmen – Investitionsabzugsbetrag (IAB)

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Was ist das ?

 

Es ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibung in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung von begünstigter Wirtschaftsgütern. Hierdurch entsteht ein Steuerstundungseffekt, maximal für drei Jahre. Zusätzliche Sonderabschreibungen machen die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages umso attraktiver.

Das bedeutet, für künftige Investitionen wird Abschreibung vorgezogen und somit sparen Sie für diese Investitionen bereits im Vorfeld Steuern.

Bislang mussten die Wirtschaftsgüter zu mindestens 90 Prozent im Betrieb genutzt werden. Ab 2020 kann auch für vermietete Wirtschaftsgüter ein IAB gebildet werden, sie beträgt ab 2020 50 Prozent der Nettoanschaffungskosten.

Die bisher geltende Gewinngrenze für begünstigte Betriebe wurde von 100.000 auf nunmehr 200.000 Euro angehoben.

Wichtig ist, dass ein Wirtschaftsgut drei Jahre im Betrieb bleibt, ansonsten droht eine Steuernachzahlung, die dann mit 6 % pro Jahr zu verzinsen ist.

TIPP:

Wenn ein  Investitionsabzugsbetrag, der im Jahr 2017 gebildet wurden und coronabedingt im Jahr 2020 die Investitionen nicht durchgeführt werden konnten,  ach Ablauf des Investitionszeitraumes nicht aufgelöst werden konnten, wurde dieser um ein Jahr auf Ende 2021 verlängert.

 

 

Informationen zur Überbrückungshilfe 3

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Wer ist antragsberichtigt?

Antragsberechtigt ist jeder (branchenunabhängig) der im jeweiligen Fördermonat (November 2020 bis Juni 2021) einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % ggü. dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 hat.

Bitte beachten Sie, dass immer mit 2019 verglichen wird und natürlich nicht für 2021 mit 2020.

ACHTUNG: Bei der Umsatzermittlung sind sämtliche Umsätze einzubeziehen, auch Außerhausumsätze von Restaurants.

Bei Bilanzierern ist der Umsatz dem Monat der Leistungserbringung zuzurechnen. EinnahmenÜberschuss-Rechner haben ein Wahlrecht, den Umsatz dem Monat der Leistungserbringung oder dem Monat des Zahlungseingangs zuzurechnen. Dieses Wahlrecht muss einheitlich ausgeübt werden.

Eine zweistufige Prüfung (die auch einen Umsatzrückgang in den Vormonaten erfordert), wie bei der

Überbrückungshilfe 1 und 2 erfolgt nicht mehr.

Unternehmen, die die Novemberhilfe und Dezemberhilfe beantragen konnten, können für diese beiden Monate keine Überbrückungshilfe 3 mehr beantragen. Für diese Unternehmen gelten die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 als möglicher Förderzeitraum

Nicht antragsberechtigt sind folgende Unternehmen:

  • Soloselbständige (ohne Beschäftigte) im Nebenerwerb
  • Private Vermieter (ohne Gewerbeschein)
  • Unternehmen, die nach dem 30.04.2020 gegründet wurden
  • Unternehmen, die Ihren Geschäftsbetrieb vor dem 30.06.2021 bzw. vor Auszahlung der Ü-Hilfe3 eingestellt haben
  1. Wieviel wird erstattet?

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich – wie auch bei der Überbrückungshilfe 1 und 2 – am

Umsatzrückgang. Es ergeben sich folgende Erstattungssätze:

  • ·bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Der Höchstbetrag wurde auf EUR 1,5 Mio. pro Monat angehoben. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Für verbundene Unternehmen gilt ein Höchstbetrag von EUR 3 Mio. pro Monat.

Hier sind allerdings auch die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts zu beachten. Diese betragen aktuell insgesamt EUR 4 Mio. und werden daher nur in Ausnahmefällen erreicht.

  1. Was gilt aus Vergleichsumsatz?

Als Vergleichsumsatz zählt grundsätzlich der Umsatz aus dem entsprechenden Referenzmonat im Jahr 2019, beispielsweise wird der März 2021 mit März 2019 verglichen.

Besonderheiten Neugründer:

Bei Unternehmen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.04.2020 gegründet wurden können folgende Umsätze als Vergleichsumsatz herangezogen werden:

  • durchschnittlicher Monatsumsatz 2019 ODER
  • durchschnittlicher Umsatz der Monate Januar und Februar 2020 ODER
  • durchschnittlicher Umsatz der Monate Juni bis September 2020 ODER
  • der erwartete Durchschnittsumsatz 2020, der im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

angegeben wurde.

  1. Muss ich Verluste bzw. ungedeckte Fixkosten nachweisen?

Der Nachweis von Verlusten ist nur bei einer Gesamtförderung von über EUR 1 Mio. nötig, also nur in Ausnahmefällen. Sofern dies bei Ihnen der Fall sein sollte, werden wir Sie im Rahmen der Antragstellung hierauf hinweisen.

  1. Welche Fixkosten werden erstattet?

Zunächst sind alle Fixkosten, die bei der Überbrückungshilfe 1 und 2 angesetzt werden können, auch bei der Überbrückungshilfe 3 erstattungsfähig.

Zur Übersicht haben wir Ihnen den aktuellen Fixkostenkatalog für die Ü-Hilfe 3 des BMWI beigefügt.

Abweichend von der Überbrückungshilfe 2 sind bei der Überbrückungshilfe 3 folgende Kosten förderfähig:

  • Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einer Höhe von 50% des Abschreibungsbetrags
  • Investitionen in Digitalisierung einmalig bis EUR 20.000
  • Bauliche Maßnahmen für Hygienemaßnahmen bis EUR 20.000 pro Monat

WICHTIG: Bauliche Maßnahmen für Hygienemaßnahmen sowie Investitionen in Digitalisierung sind auch förderfähig, wenn sie außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Diese Kosten sind grundsätzlich förderfähig, wenn Sie im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.

Zudem gibt es spezielle Fördermöglichkeiten für stark betroffene Branchen. Es gibt folgende

Förderungen:

Einzelhandel: Warenabschreibungen auf verderbliche und Saisonware können zu 100 % als Fixkosten angesetzt werden.

Veranstaltungs- und Kulturbranche: Ausfall- und Vorbereitungskosten für den Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 können angesetzt werden.

Reisebranche: Unabhängig von der allgemeingültigen Personalkostenpauschale (20 % der Fixkosten) kann für die Reisewirtschaft eine Personalkostenpauschale von 50% der tatsächlichen Ausfall- und Vorbereitungskosten angesetzt werden.

WICHTIG: Es können nur Fixkosten angesetzt werden, die vor dem 01.01.2021 begründet wurden, beispielsweise muss der zugrundeliegende Vertrag vor dem 01.01.2021 geschlossen worden sein. Bei Fixkosten, die sich auf ein Anlagegut beziehen, zum Beispiel Instandhaltungskosten, ist es ausreichend, wenn das Anlagegut vor dem 01.01.2021 angeschafft wurde.

Zeitlich sind die Fixkosten in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie erstmalig fällig waren. Sollte auf der Rechnung keine Fälligkeit ausgewiesen sein, gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitstag.

  1. Gibt es auch Hilfen für Soloselbständige mit nur geringen Fixkosten?

Ja, für Soloselbständige kann eine einmalige Betriebskostenpauschale (sog. Neustarthilfe) als Fixkosten angesetzt werden.

Die Betriebskostenpauschale wird wie folgt ermittelt:

Gesamtumsatz 2019 x 25% = Betriebskostenpauschale

Für Soloselbständige, die Ihre Tätigkeit erst ab dem 01.01.2019 aufgenommen haben, gelten hier besondere Regeln.

Maximal kann ein Betrag von EUR 7.500,00 als Betriebskostenpauschale angesetzt werden.

Hierzu wird es in nächster Zeit gesonderte FAQ geben. Wir werden Sie dann über Einzelheiten informieren.

  1. Welche Termine gelten für Antragstellung, Abschlagszahlungen und Schlussabrechnung?

Die Antragstellung ist seit dem 10.02.2021 möglich. Frist für die Antragstellung ist der 31.08.2021.

Es sind Abschläge bis zu einem Betrag von EUR 100.000 möglich.

Die ersten endgültigen Bescheide sollen ab März ergehen.

Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung ist der 30.06.2022.

Die Antragstellung muss durch uns als Steuerberater erfolgen.

Soloselbständige haben die Möglichkeit, die Neustarthilfe selbst zu beantragen. Hierzu benötigen Sie ein Elster-Zertifikat. Sofern Sie noch keines haben, kann dieses bereits jetzt beantragt werden. Alle nötigen Informationen finden Sie unter folgendem Link:

https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl