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Über Martina Zimmermann-Brase

Martina Zimmermann-Brase ist Partnerin der Steuerberatung Zimmermann-Brase + Partner mbB Fachberaterin für Unternehmensnachfolge DStV e. V. Die Kanzlei wurde 1991 in Pfinztal gegründet. Aktuell finden Sie uns in Berghausen und in Karlsruhe- Neureut. Unter Motto: "Wir sichern gemeinsam Erfolg", steht für individuelle Beratung, der Mandant, also Sie, stehen im Mittelpunkt des Geschehens. Ihre Zufriedenheit ist uns wichtig.

Das ist neu für Unternehmen – Investitionsabzugsbetrag (IAB)

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Was ist das ?

 

Es ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibung in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung von begünstigter Wirtschaftsgütern. Hierdurch entsteht ein Steuerstundungseffekt, maximal für drei Jahre. Zusätzliche Sonderabschreibungen machen die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages umso attraktiver.

Das bedeutet, für künftige Investitionen wird Abschreibung vorgezogen und somit sparen Sie für diese Investitionen bereits im Vorfeld Steuern.

Bislang mussten die Wirtschaftsgüter zu mindestens 90 Prozent im Betrieb genutzt werden. Ab 2020 kann auch für vermietete Wirtschaftsgüter ein IAB gebildet werden, sie beträgt ab 2020 50 Prozent der Nettoanschaffungskosten.

Die bisher geltende Gewinngrenze für begünstigte Betriebe wurde von 100.000 auf nunmehr 200.000 Euro angehoben.

Wichtig ist, dass ein Wirtschaftsgut drei Jahre im Betrieb bleibt, ansonsten droht eine Steuernachzahlung, die dann mit 6 % pro Jahr zu verzinsen ist.

TIPP:

Wenn ein  Investitionsabzugsbetrag, der im Jahr 2017 gebildet wurden und coronabedingt im Jahr 2020 die Investitionen nicht durchgeführt werden konnten,  ach Ablauf des Investitionszeitraumes nicht aufgelöst werden konnten, wurde dieser um ein Jahr auf Ende 2021 verlängert.

 

 

Behindertenpauschbeträge 2021/Pflegepauschbetrag 2021

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es hat sich in diesem Bereich etwas getan, die Pauschbeträge sind erhöht worden, es war sicherlich überfällig. Ab 2021 sind die Pauschbeträge wie folge:

 Behindertenpauschbeträge 2021

Grad der Behinderung von 20 – Pauschbetrag von 384 €

Grad der Behinderung von 30 – Pauschbetrag von 620 €

Grad der Behinderung von 40 – Pauschbetrag von 860 €

Grad der Behinderung von 50 – Pauschbetrag von 1.140 €

Grad der Behinderung von 60 – Pauschbetrag von 1.440 €

Grad der Behinderung von 70 – Pauschbetrag von 1.780 €

Grad der Behinderung von 80 – Pauschbetrag von 2.120 €

Grad der Behinderung von 90 – Pauschbetrag von 2.460 €

Grad der Behinderung von 100 – Pauschbetrag von 2.840 €
Für behinderte Menschen, die das Merkzeichen “H” im Ausweis haben, verdoppelt sich der Pauschbetrag von 3.700 € auf 7.400 €.
Auch eine Fahrtkosten-Pauschale für Behinderte wird eingeführt . Voraussetzung hierfür sind:

Behinderung von mindestens 80 oder Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen “G”. Hier beträgt die Pauschale 900.-€

Pflegepauschbeträge 2021

Die Neuregelung ändert zudem die Pflegepauschbeträge

Bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wird der Pflege-Pauschbetrag von 924 € auf 1.800 € erhöht.
Außerdem wird ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit einem Pflegegrad 2 von 600 € und mit einem Pflegegrad 3 von 1.100 € neu eingeführt.
Der Pflege-Pauschbetrag kann beantragt werden, wenn der Steuerpflichtige, welcher die häusliche Pflege des Bedürftigen übernimmt, dafür keine Einnahmen erhält.

Bitte prüfen Sie, ob Sie davon profitieren können.

Zahlt sich Homeoffice bei der Steuer aus?

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bisher konnten nur wenige Arbeitnehmer das häusliche Arbeitszimmer tatsächlich von der Steuer absetzen, in der Regel war dies auf Lehrer  oder Richter  beschränkt. Seitdem im letzten Jahr durch Corona Homeoffice einen echten Boom erlebt hat und immer mehr Menschen vermutlich dauerhaft von zu Hause aus arbeiten, hat sich die Frage nach einer möglichen Entlastung in der Steuererklärungen gestellt. Es gibt nun eine arbeitstägliche Steuerpauschale von fünf Euro pro Tag.  diese Pauschale gibt es allerdings lediglich an 120 Tagen im Jahr, insgesamt also 600 €. Dabei ist natürlich zu berücksichtigen, dass für diesen Zeitraum keine Fahrtkosten geltend gemacht werden können. Und darüber hinaus wird diese Steuerpauschale auch noch auf den Werbungskostenpauschbetrag angerechnet.  Im Klartext gesprochen bedeutet dies, dass neben den 600 €  für das Homeoffice noch mindestens 401 € weitere Werbungskosten benötigt werden, bis die zusätzliche Entlastung überhaupt greift.

Beispielsrechnung:

1)  120 Tage Homeoffice    600,00 €

Arbeitsmittel                   200,00 €

110 Tage Fahrtkosten 5 km x 0,30 €  0 165,00 €

Summe                           965,00  das heißt Auswirkung 0 €, denn der Werbungskostenpauschbetrag beträgt 1.000,00 €

 

2) 120 Tage Homeoffice    600,00 €

Arbeitsmittel                   200,00 €

110 Tage Fahrtkosten 10 km x 0,30 €  0 330,00 €

Summe                          1130,00 €- das heißt 130 € werden sich überhaupt steuerwirksam auswirken, denn nur in Höhe von 130,00 € wird der Werbungskostenpauschbetrag überschritten.

Fazit:  die Homeofficepauschale ist sicherlich ein möglicher Kostenausgleich, wird aber aller Voraussicht nach nicht zum Steuersparschlager.

Schreddern erlaubt?

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Am Jahresende ist ausmisten angesagt, vielleicht coronabedingt mehr als sonst.

Doch welche Unterlagen dürfen entsorgt werden? Anbei eine Auflistung:

  • Aufzeichnungen aus 2009 und früher,
  • Inventare, die bis zum 31. Dezember 2009 aufgestellt worden sind,
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2009 oder früher erfolgt ist,
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2009 oder früher aufgestellt worden sind,
  • Buchungsbelege aus dem Jahr 2009 oder früher,
  • empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2013 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden,
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2013 oder früher.

 

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.