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Update Arbeitszimmer, was geht und was nicht?

Rund um das Arbeitszimmer gibt es immer wieder neue Urteile, deshalb habe ich die relevantesten kurz zusammengefasst:

1) Raum wird zu 70 % beruflich/betrieblich genutzt:
kein Arbeitszimmer, da keine nahezu ausschließliche berufliche oder betriebliche Nutzung erfolgt (BFH 2/2016)

2. Nebenräume wie Küche Bad Flur werden anteilig zusammen mit dem Arbeitszimmer genutzt:
die Nebenräume sind in die häusliche Sphäre eingebunden und werden zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt, deshalb können hier keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, auch dann, wenn ein dem Grunde nach berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer vorliegt. (BFH 2/ 2016)

3. Raum wird durch ein Sideboard abgegrenzt:
kein Arbeitszimmer ist ein büromäßig eingerichtete Arbeitsbereich, der durch ein Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist (BFH 3/ 2016)

4. zwei Lehrer nutzten gemeinsam in ihrem Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer (26 qm), das Einfamilienhaus gehört in beide jeweils zur Hälfte:

wird ein Arbeitszimmer gemeinsam genutzt, kann jeder nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, steuerlich geltend machen (BFH 12/2016
das neue Urteil gilt für alle noch offenen Fälle. hier lohnt es sich zu prüfen, ob sie von dieser Neuregelung profitieren könnten.

Über Martina Zimmermann-Brase

Martina Zimmermann-Brase ist Partnerin der Steuerberatung Zimmermann-Brase + Partner mbB Fachberaterin für Unternehmensnachfolge DStV e. V. Die Kanzlei wurde 1991 in Pfinztal gegründet. Aktuell finden Sie uns in Berghausen und in Karlsruhe- Neureut. Unter Motto: "Wir sichern gemeinsam Erfolg", steht für individuelle Beratung, der Mandant, also Sie, stehen im Mittelpunkt des Geschehens. Ihre Zufriedenheit ist uns wichtig.